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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 04/2022

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen media puzzle Kammermeyer und Schneck GbR (nachstehend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachstehend „Kunden“) zu verstehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Aufträgen/Angeboten und Verträgen zwischen Agentur und Kunden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Allgemeines

§1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§2 Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.
§3 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Kunden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbe- Designmaßnahmen und . Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§4 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Kunden damit an, daß die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die branchenüblichen Honorarforderungen. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§5 Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebenen Vorlagen, wie Fotos, Filme, Modelle, Texte oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Die Agentur ist in keinem Fall verpflichtet, diese Vorlagen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Eine Haftung für urheberrechtliche Unbedenklichkeit, bzw. Lizenz und Vertragsansprüche von Dritten an den verwendeten und vom Kunden übergebenen Vorlagen, kann von der Agentur nicht übernommen werden.
Honorierung und Auftragsabwicklung
$6 Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§7 Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, gelten die branchenüblichen Honorarforderungen.
Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Vorbereitung, Planung und umsetzung der Werbe- oder Designmaßnahme enthalten.
Separat berechnet werden, sofern im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten, wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen, je nach entsprechendem Aufwand.
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Sofern vertraglich nicht gesondert vereinbart, wird die im Angebot genannte Summe aufgeteilt und wie folgt berechnet: jeweils ein Drittel zu Beginn, zur Mitte sowie nach Abschluß der Agenturleistungen.
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird durch Provisionierung durch die Lieferanten und durch eine in der Regel angebotsmäßig festgelegte Pauschale abgedeckt.

§8 Das Agenturhonorar inklusive eventuell verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreiben den rein netto fällig.

Nutzungsrechte

§9 Nutzungs- und sonstige Rechte an den Entwürfen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Art der Nutzung, Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
Die Nutzungsrechte von Teilen einer Konzeption bzw. von realisierten Kommunikationsmaßnahmen (z.B. Texte, Slogans, grafische Gestaltungen, Layouts, Bilder, Symbole) insbesondere in bezug auf den späteren Einsatz auf weiteren Werbemitteln bzw. Werbeträgern gelten als nicht mitübertragen. Sie sind ebenso gesondert zu regeln.
Die Nutzungsrechte eines Logos bzw. Firmensignets gehen, entsprechend dem vereinbarten Zweck bzw. im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit, auf den Werbungtreibenden über (z.B. lokales, regionales, nationales Tätigkeitsgebiet). Gehen Umfang und Zweck über die getroffenen Vereinbarungen zu irgendeinem Zeitpunkt hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

§10 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§11 Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

Vervielfältigungsrechte

§12 Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Kunde nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus (z.B. Nachauflagen), ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine gegebenenfalls zusätzliche Honorierung erforderlich.
Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Kunde.
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr durchgeführten Werbe- und Designmaßnahmen zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.
Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

Haftung

§13 Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab.
Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
Nach der Freigabe durch den Kunden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
Soweit der Kunden von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbe- oder Designmaßnahme  kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§14 Die Nichtigkeit bzw. Änderung einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit in ihrer Gesamtheit.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.
Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen media puzzle Kammermeyer und Schneck GbR (nachstehend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachstehend „Kunden“) zu verstehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Aufträgen/Angeboten und Verträgen zwischen Agentur und Kunden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Allgemeines

§1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§2 Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.
§3 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Kunden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbe- Designmaßnahmen und . Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§4 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Kunden damit an, daß die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die branchenüblichen Honorarforderungen. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§5 Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebenen Vorlagen, wie Fotos, Filme, Modelle, Texte oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Die Agentur ist in keinem Fall verpflichtet, diese Vorlagen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Eine Haftung für urheberrechtliche Unbedenklichkeit, bzw. Lizenz und Vertragsansprüche von Dritten an den verwendeten und vom Kunden übergebenen Vorlagen, kann von der Agentur nicht übernommen werden.
Honorierung und Auftragsabwicklung
$6 Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§7 Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, gelten die branchenüblichen Honorarforderungen.
Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Vorbereitung, Planung und umsetzung der Werbe- oder Designmaßnahme enthalten.
Separat berechnet werden, sofern im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten, wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen, je nach entsprechendem Aufwand.
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Sofern vertraglich nicht gesondert vereinbart, wird die im Angebot genannte Summe aufgeteilt und wie folgt berechnet: jeweils ein Drittel zu Beginn, zur Mitte sowie nach Abschluß der Agenturleistungen.
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird durch Provisionierung durch die Lieferanten und durch eine in der Regel angebotsmäßig festgelegte Pauschale abgedeckt.

§8 Das Agenturhonorar inklusive eventuell verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreiben den rein netto fällig.

Nutzungsrechte

§9 Nutzungs- und sonstige Rechte an den Entwürfen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Art der Nutzung, Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
Die Nutzungsrechte von Teilen einer Konzeption bzw. von realisierten Kommunikationsmaßnahmen (z.B. Texte, Slogans, grafische Gestaltungen, Layouts, Bilder, Symbole) insbesondere in bezug auf den späteren Einsatz auf weiteren Werbemitteln bzw. Werbeträgern gelten als nicht mitübertragen. Sie sind ebenso gesondert zu regeln.
Die Nutzungsrechte eines Logos bzw. Firmensignets gehen, entsprechend dem vereinbarten Zweck bzw. im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit, auf den Werbungtreibenden über (z.B. lokales, regionales, nationales Tätigkeitsgebiet). Gehen Umfang und Zweck über die getroffenen Vereinbarungen zu irgendeinem Zeitpunkt hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

§10 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§11 Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

Vervielfältigungsrechte

§12 Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Kunde nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus (z.B. Nachauflagen), ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine gegebenenfalls zusätzliche Honorierung erforderlich.
Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Kunde.
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr durchgeführten Werbe- und Designmaßnahmen zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.
Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

Haftung

§13 Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab.
Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
Nach der Freigabe durch den Kunden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
Soweit der Kunden von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbe- oder Designmaßnahme  kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§14 Die Nichtigkeit bzw. Änderung einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit in ihrer Gesamtheit.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.